Vertragsärzte müssen ab dem 1. Juli 2014 auf jeder Heilmittelverordnung den therapierelevanten ICD-10-GM-Code angeben. Dies betrifft drei Verordnungen: Physikalische und Podologische Therapien (Muster 13), Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien (Muster 14) sowie Ergotherapien (Muster 18). Bei Verordnungen von Praxisbesonderheiten ist die Angabe des ICD-10-GM-Codes bereits jetzt Pflicht.
Bei der Eingabe des ICD-10-GM-Codes in das PVS sollten Ärzte darauf achten, dass dieser stets endstellig sein muss. Das bedeutet, dass bis zur letzten Stelle eine Zahl steht: beispielsweise G35.20 und nicht nur G35.2-. Unterstützt das PVS die Eingabe beziehungsweise Auswahl der endstelligen Codes nicht, sollten sich Ärzte an ihren Softwareanbieter wenden.
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