Jeder, der einen eigenen Stromzähler/Gaszähler für sein Haus oder seine Wohnung und ein direktes Vertragsverhältnis mit einem Stromversorger/Gasversorger hat, kann den Strom- Gasanbieter wechseln. Mieter einer Wohnung, deren Strom- Gaskosten vom Vermieter über die Miete abgerechnet werden, können den Strom- Gasversorger nicht selbst wechseln.
Netzbetreiber unterhalten eigene Stromnetze. Sie erhalten ihre Vergütung für die Bereitstellung dieser Stromnetze und sind die Schnittstelle zwischen Kraftwerk und Verbraucher. Ein Energieversorger hingegen vereinbart mit dem Netzbetreiber die Nutzung seines Stromnetzes gegen ein Netznutzungsentgelt.
Die Qualität des Stroms/Gas ist immer gleich. Völlig unabhängig davon, von welchem Anbieter Strom bezogen wird. Unterschiedlich ist nur die Art der Erzeugung (zum Beispiel bei Ökostrom).
Ökostrom ist aus natürlichen Ressourcen gewonnener Strom. Der Strom von Verbrauchern, die sich für einen Ökostrom-Tarif entscheiden, wird aus erneuerbaren Energien erzeugt.
Bei einem Anbieterwechsel entstehen keinerlei Versorgungslücken. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung des regionalen Grundversorgers, Verbraucher zu jeder Zeit mit Strom zu versorgen. Diese greift auch bei Anbieterwechsel, bei Umzug oder bei Insolvenz eines Stromanbieters.
Der Einbau, Betrieb sowie die Wartung des Stromzählers gehören in der Regel zu den Aufgaben des Netzbetreibers. Wie die Ablesung des Zählers erfolgt, legt der Stromanbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest. Er kann den Zähler selbst ablesen, ihn durch den Netzbetreiber oder einen Dritten ablesen lassen oder auch mit dem Kunden eine Selbstablesung vereinbaren.
Der Arbeitspreis (AP) ist der Preis je verbrauchter Kilowattstunde in Cent je Kilowattstunde. Er beinhaltet sämtliche mit dem Verbrauch zusammenhängende Kosten wie Beschaffungskosten, Netzentgelte, Konzessionsabgaben, staatliche Steuern, Abgaben.
Der Grundpreis (GP) bezeichnet den fixen Preis, der unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch monatlich anfällt. Darin enthalten sind beispielsweise die Ablesekosten und Kosten für Betrieb und Wartung der Messstelle (Zähler) durch den Netzbetreiber.
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